Schützenverein Hubertus Offenbach

Auszug aus den Vereinssatzungen Drucken
Mittwoch, den 25. Mai 2005 um 07:55 Uhr
Auszug aus der Satzung des Schützenvereins 'Hubertus" Offenbach e.V.
 
§ 4  Mitgliedschaft
 
1. Der Verein hat:                 a) ordentliche Mitglieder
                                                b) Ehrenmitglieder
                                                c) Jugendmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden,die bereit sind, die  
    Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereine
    anerkennen.
 
§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung (der Vorstand), wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1.Monatsbeitrages voraus. Jugendliche müssen mit Ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben auf Anordnung des Vorstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
 
§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist und zum laufenden
    Quartalsende Gültigkeit erhält, wenn er einen Monat vor Quartalsende getätigt wird.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
    a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
        schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht begleicht oder
    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
4. durch Ausschluß (siehe § 10 Ziffer 2 )
 
§ 7  Mitgliedschaftsrechte

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitglieder-
    versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen  
        durch Ausübung Ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18.Lebensjahr 
        überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in den Mitgliederversamlungen kein
        Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten
    Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines
    von diesem bestellten Organes eines Abteilungsobmannes, oder
    Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
    Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit
    finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.


§ 8  Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner oder der Mannschaftsführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen und
4. das Vereinseigentum schonend und pflegerisch zu behandeln
 
§ 9  Mitgliedsbeitrag 


Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der ordentlichen  
Mitgliederversammlung (Jahrehauptversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§10     Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb können vom
Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c. Geldbuße
2. Durch den Vorstand können nach Anhörung des Ältestenrates Mitglieder    
    ausgeschlossen werden und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine
 Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen
 Maße die Belange des Sportes schädigen,
c)  wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane  
 und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereine. Über den
Antrag auf Ausschluß, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand (nach Anhören des ÄItestenrates). Zu dem Ausschluß ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufene Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung entgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschliessende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand abzugeben.


§11  Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§12)
2. der Ältestenrat(§13)
3. die Mitgliederversammlung (§14)


 

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