Auszug aus der Vereinssatzung

Satzung

 § 1
Name und Sitz des Vereins
:

Der am 1953 gegründete Verein führt den Namen: „Hubertus “. Er wurde am 23.04.1980 unter der Nummer VR 3372 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn eingetragen und hat seinen Sitz in 35756 Mittenaar-Offenbach.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Schützenverein „Hubertus“ Offenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
    a.) Durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
    b.) Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden,die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins
anerkennen.

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglieder des Vereins sind.

4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e. V. Für jugendliche Mitglieder von 14-18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung (Vorstand), wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.
Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung des Vorstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod

2. durch Austritt, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist und zum laufenden
Quartalsende Gültigkeit erhält, wenn er einen Monat vor Quartalsende getätigt wird.

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht begleicht oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

4. durch Ausschluß (siehe § 10 Ziffer 2 )

§ 7
Mitgliedschaftsrechte

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in den Mitgliederversamlungen kein
Stimmrecht.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten
Einrichtungen zu nutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines
von diesem bestellten Organes, eines Abteilungsobmannes oder
Mannschaftsführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zu deren Erfüllung.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner oder der Mannschaftsführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen und

4. das Vereinseigentum schonend und pflegerisch zu behandeln

§ 9
Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Jahrehauptversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem Geschäftsjahr 1986 nicht mehr im Juni/Juli, sondern im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres (Januar, Februar, März) eingezogen.

§10
Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb können vom
Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung
b) Verweis
c. Geldbuße

2. Durch den Vorstand können nach Anhörung des Ältestenrates Mitglieder
ausgeschlossen werden und zwar

a) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) Wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine
Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen
Maße die Belange des Sportes schädigen,
c)  Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereine.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand ( nach Anhören des Ältestenrates ). Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes seht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

§11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§12)
2. der Ältestenrat(§13)
3. die Mitgliederversammlung (§14)
§12
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a.) Dem 1. Vorsitzenden
b.) Dem 2. Vorsitzenden
c.) Dem Kassierer
d.) Dem Schriftführer
e.) Dem Jugendwart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2., Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden könne, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlages halten.

5. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.